Änderung der Bewertungsvorschriften für Immobilienvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Mit Wirkung zum 01.01.2023 hat der Bundestag das Bewertungsgesetz zur steuerlichen Bewertung von Immobilien geändert. Dies wirkt sich auf die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer aus.

Änderungen bei der Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Das Finanzamt ermittelt den Wert einer Immobilie mithilfe des Vergleichs-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Die Änderungen betreffen insbesondere das Ertragswert- und das Sachwertverfahren.

Das Sachwertverfahren wird meistens bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen und Ein- oder Zweifamilienhäusern angewandt. In diesem Verfahren werden die Wertzahlen der Sachwerte erhöht und Regionalfaktoren eingeführt. Ebenfalls wird die Gesamtnutzungsdauer von Wohnimmobilien von 70 auf 80 Jahre erhöht.

Die sog. Wertzahlen (oder auch Sachwertfaktor) wurden um 30 Prozent angehoben. Dies führt im Ergebnis zu höheren Werten. Während die Wertzahl für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen bis 2023 bei 0,5 bis 1,5 lag, liegt sie nun bei 0,8 bis 1,8.

Das Ertragswertverfahren wird meistens bei vermieteten Immobilien angewandt. Seit Anfang Januar werden die Bewirtschaftungskosten nicht mehr pauschal auf Basis eines Prozentsatzes der Jahresimmobilie ermittelt, sondern auf Basis verschiedener Faktoren wie z.B. der Quadratmeterzahl, des Rohertrags mit Aufschlüsselung nach Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie der sogenannten Mietausfallwagnis (Mietausfallrisiko).

Die Liegenschaftszinssätze wurden um ca. 30 Prozent gesenkt. Dies führt im Ergebnis zu höheren Werten, da die Bodenwertverzinsung einen Abzugsposten darstellt.

Steuerpflichtige können weiterhin dem Finanzamt mithilfe eines Gutachtens des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen beweisen, dass der Verkehrswert des Grundstücks niedriger ist.

Die Steuerfreibeträge bleiben gleich

Beachten Sie, dass die Änderungen in den Meisten Fällen dazu führen, dass ein erhöhter Wert der Immobilie festgestellt werden muss. Folglich steigen auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern, wodurch die Steuerfreibeträge schneller ausgeschöpft sind.

Die Steuerfreibeträge bleiben unverändert bei 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder und 200.000 Euro für Enkelkinder. Weitere Verwandte und andere Personen verfügen nur über den Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

Eine Erhöhung der Steuerfreibeträge wird zwar von vielen Seiten gefordert, eine solche Erhöhung ist in näherer Zukunft jedoch nicht absehbar.

Den Steuerfreibetrag können Sie alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Durch die frühzeitige, schrittweise Schenkung des Vermögens können die Erben sehr viel Steuern sparen und müssen im besten Fall gar keine Steuern zahlen. Eine frühzeitige Nachlassplanung zahlt sich immer aus. Sie sorgt für Sicherheit, Frieden und – ganz wichtig – Steuerersparnis.

Gerne beraten wir Sie und Ihre Familie zu Ihrem Nachlass und finden mit Ihnen die beste und kostengünstigste Lösung. Gerne gehen wir dabei auch auf Besonderheiten im internationalen Kontext ein. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktanfrage.

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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