Das französische Güterrecht

Was bringt ein Ehevertrag? Welche Güterstände gibt es in Frankreich?

Genau wie in Deutschland stellt das Güterrecht in Frankreich ein wichtiger Teil des Vermögensrechts dar. Dies gilt nicht nur für die Ehe, sondern ebenfalls für andere staatlich registrierte Partnerschaften (wie z.B. den französischen PACS).

Ohne Ehevertrag

Sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde bzw. im Ehevertrag kein Wahlgüterstand festgelegt wurde, so tritt mit Eingehung der Ehe der „Güterstand der gesetzlichen Gemeinschaft“ (la communauté légale, Art. 1400 ff. Code Civil) ein.

Nach französischem Güterrecht werden dabei drei Vermögensmassen unterschieden.

1. Das gemeinschaftliche Vermögen
2. das Eigengut des einen Ehegatten
3. das Eigengut des anderen Ehegatten

Zum gemeinschaftlichen Vermögen zählen Sachgüter und Vermögensmassen, die seit der Eheschließung gemeinsam oder von einem der Ehegatten erworben wurden. Dieses gehört beiden Eheleuten und wird gleichberechtigt von ihnen verwaltet, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie Teil des Eigenvermögens eines Ehegatten sind (Art. 1302 Code Civil).
Obwohl jeder Ehegatte das Recht hat, das Gesamtgut alleine zu verwalten, kommt es in bestimmten Situationen vor, dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Das ist z.B. der Fall bei der Aufnahme von Darlehen oder bei der Erklärung von Bürgschaften.

Sofern ein Ehegatte ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft über das Gesamtgut ohne das Einverständnis des anderen Ehegatten abschließt, so kann der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft nachträglich zustimmen oder innerhalb von zwei Jahren auf gerichtlichem Weg das Rechtsgeschäft für nichtig erklären lassen.

Das Eigengut ist jenes Vermögen eines Ehegatten, das in die Ehe eingebracht wurde oder das durch Schenkung oder Vererbung erworbenes Vermögen.
Sowohl während als auch nach der Trennung des Güterstandes obliegt die Nutzung des Eigenvermögens dem jeweiligen Ehegatten, der es in die Ehe eingebracht hat bzw. die Schenkung oder Vererbung erhalten hat.

Wichtiger Unterschied: In Frankreich gehört das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, von Anfang an beiden Ehegatten gemeinsam. In Deutschland hingegen bleiben die Vermögen von beiden Ehegatten während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft getrennt. Erst nach Beendigung der Ehe des Güterstandes werden die beiden Zugewinne ausgeglichen.

Mit Ehevertrag

Der Ehevertrag und somit auch der gewählte Güterstand treten mit der Eheschließung in Kraft. Unter bestimmten Umständen muss der Ehevertrag jedoch gerichtlich genehmigt werden, z.B. wenn die Ehegatten bereits minderjährige Kinder haben (Art. 1397 Code Civil)

In Frankreich gibt es drei Wahlgüterstände, die mit einem notariellen Ehevertrag (contrat de mariage) festgelegt werden können.

1. Die „Vereinbarte Gemeinschaft“ (la communauté conventionnelle, Art. 1497 ff. Code civil)

Jenes Vermögen, dass bei der Eheschließung und während der Ehe erworben wurde gilt ab der Eheschließung als gemeinschaftliches Vermögen. Das gleiche gilt für mögliche Schulden, die vor und während der Ehe angesammelt wurden.

2. Die « Gütertrennung » (le régime de séparation des biens, Art. 1536 ff. Code Civil)

Bei dieser Konstellation bleibt das individuelle Vermögen der Ehegatten auch bei der Eheschließung getrennt. Jeder Ehegatte haftet nur für die Schulden, die er in seinem Namen aufgenommen hat (Art. 1536 Code Civil).
Güter, für die kein Ehegatte das alleinige Eigentum beweisen kann, gehören beiden Ehegatten zu Hälfte (Art. 1538 Code Civil).
Beide Ehegatten beteiligen sich an den Kosten der Ehe nach Maßgabe der in ihrem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen. Gibt es diesbezüglich keine Vereinbarungen, so beteiligt sich jeder Ehegatte an den laufenden Kosten im Verhältnis seines/ihres Einkommens (Art. 1537 Code Civil).

3. Der « Güterstand der Teilhabe an der Errungenschaft“ (le régime de participation aux acquêts, Art. 1569 ff. Code Civil)

Jeder Ehegatte behält das Recht zur Verwaltung und freien Verfügung über sein persönliches Vermögen. Bei der Auflösung des Güterstandes jedoch, hat jeder Ehegatte das Recht, zur Hälfte am Vermögen des jeweils anderen beteiligt zu werden.

4. Der deutsch-französische Wahlgüterstand, § 1519 BGB

Bei diesem Fall handelt es sich um den deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der jedoch um einige französische Besonderheiten erweitert wird.
Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird deutsch-französische Wahlgüterstand genauso behandelt, wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.

Die französischen Besonderheiten sind Folgende:

  • keine Berücksichtigung von Schmerzensgeld im Zugewinnausgleich
  • ebenfalls keine Berücksichtigung von Wertveränderungen von Immobilien, die nicht auf der Leistung der Ehegatten beruhen


Dieser Wahlgüterstand ist deshalb insbesondere für die Ehen interessant, in denen Immobilienvermögen vorhanden ist.

Wer kann den deutsch-französischen Wahlgüterstand wählen?

  • deutsche Ehegatten, die in Deutschland oder Frankreich leben
  • französische Ehegatten, die in Deutschland oder Frankreich leben
  • deutsch-französische Ehegatten, die in Frankreich oder in Deutschland leben
  • ausländische Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich haben


Auch wenn dieser Wahlgüterstand in erster Linie dafür gedacht war, im Bereich des Güterrechts ein einheitliches materielles Recht für binationale Ehen zu schaffen, ist die deutsch-französische ebenfalls für rein deutsche oder rein französische Ehepaare wählbar.

Zu beachten ist, dass dieser Ehevertrag sowohl in Deutschland (§ 1410 BGB) als auch in Frankreich (Art. 1394 Code Civil) notariell zu beurkunden ist.


Eine gute Beratung zu den verschiedenen Güterständen ist sehr wichtig. Die Änderung des Güterstands im Laufe der Ehe ist in Frankreich nur möglich, wenn im Interesse der Familie gehandelt wird und somit keine zusätzlichen Kosten für mögliche Erben anfallen werden. Der neue Ehevertrag muss sodann von einem Notar beglaubigt werden und in bestimmten Fällen von einem Richter genehmigt werden.

Sie haben Fragen zum französischen Güterrecht? Gerne erarbeiten wir mit Ihnen die für Sie und für Ihre Familienkonstellation passende Lösung!

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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