Die Zahlen der binationalen Ehen steigen stetig. Das bedeutet, dass auch das internationale Familienrecht eine immer wichtigere Rolle spielt. Ebenfalls ziehen viele Familien aus privaten oder aus beruflichen Gründen ins Ausland („Expats“).
Sobald sich der gewöhnliche Wohnort im Ausland befindet bzw. verschiedene oder doppelte Staatsbürgerschaften im Spiel sind, ergeben Sich im Rahmen der Scheidung verschiedene Handlungsmöglichkeiten aber auch viele Fallstricke.
In dieser Situation ist es entscheidend, dass Sie einen verlässlichen und versierten Anwalt an Ihrer Seite haben, der sowohl im nationalen als auch im internationalen Familienrecht bereits viel Erfahrung gesammelt hat.
Welchem Recht unterliegt die Scheidung?
Die EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (Rom-III) regelt, welches Recht im Fall einer Ehescheidung mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Dem Abkommen sind fast alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten.
Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Scheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Haben Sie keinen gemeinsamen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan.
Dann kommt das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen. Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Nutzen Sie die Vorteile einer Online-Scheidung
Gerne kann der Kontakt mit uns online aufgenommen werden und der notwendige Schriftverkehr online geführt werden.
Die Gerichtstermine können nicht online wahrgenommen werden. Zu diesen müssen Sie dann persönlich mit Ihrem Anwalt auftreten, da der Familienrichter Sie persönlich anhören wird.
In Ausnahmefällen, wenn einem Ehepartner aufgrund der Entfernung zum Sitz des Gerichts ein persönliches Erscheinen nicht zuzumuten ist, kann die Anhörung zur Scheidung durch einen „beauftragten Richter“ am Wohnort des Partners erfolgen.
In bestimmten Fällen ist eine Anhörung in einer deutschen Botschaft möglich. Doch bis dahin können Sie von überall aus Kontakt mit uns aufnehmen.