Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteils­recht regelt die gesetzliche Mindest­beteiligung am Erbe

Grundsätzlich kann der Erblasser jede Person als seinen Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen. Allerdings wird die Enterbung durch das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge beschränkt.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen des Erblassers. Zu diesen gehören die Abkömmlinge des Erblassers (unabhängig davon, ob ehelich oder adoptiert), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Eltern, wenn der Erblasser kinderlos verstarb.
Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners ist das Bestehen der rechtsgültigen Ehe bzw. Partnerschaft. Wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, entfällt das Pflichtteilsrecht.

Wer hat keinen Pflichtteils­anspruch?

Entfernte Angehörige wie Großeltern, Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefkinder oder Pflegekinder sind nicht pflichtteilsberechtigt. Lebenspartner, die nicht mit dem Erblasser verheiratet waren, sind ebenfalls nicht pflichtteilsberechtigt.
Wenn eine pflichtteilsberechtigte Person mit dem Erblasser vor einem Notar einen Pflichtteilsverzichtsvertrag oder einen Erbverzichtsvertrag unterschrieben hat, so kommt ein Pflichtteilsanspruch nicht zur Entstehung.

Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht erst mit dem Tod des Erblassers und nur dann, wenn eine Person aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Letzteres kann ausdrücklich (durch Enterbung) oder stillschweigend (durch Nichtberücksichtigung) im Testament oder Erbvertrag erfolgt sein.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe ist demnach abhängig von der gesetzlichen Erbquote und dem Wert des Nachlasses.
Rechnerisch wird zunächst der Erbteil berechnet, der dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Gesetz zugestanden hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Die Hälfte von dem Betrag ist dann die Pflichtteilshöhe. Diese ist sofort mit dem Erbfall fällig, doch der Erbe kommt erst in mit der ersten Mahnung in Verzug.
Beratung zum Pflichtteilsrecht

Steht Ihnen ein Pflichtteil zu?

In bestimmten Fällen gibt es Besonderheiten wie den „kleine Pflichtteil“ und in manchen Fällen haben die Erben sogar ein Wahlrecht. Je nach Einzelfall können sich verschiedene Möglichkeiten und Probleme ergeben. Deshalb ist der Rat eines fachlich kompetenten Anwalts unerlässlich.

Wir untersuchen gerne, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht und in welcher Höhe. Wir erklären Ihnen die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und beraten Sie gerne ausführlich zum Thema Pflichtteilsrecht.

Scheidungsanwältin Katharina Kutter Familienrecht
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