Beim Ehegattenunterhalt muss zwischen verschiedenen Arten von Unterhalt unterschieden werden, die verschiedene Voraussetzungen und Modalitäten haben – der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt.
Trennungsunterhalt
Eine Ehe kann grundsätzlich erst nach einem Trennungsjahr aufgelöst werden. Für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung tragen die Ehegatten auch finanziell füreinander Verantwortung.
Hierzu gehört die Sicherstellung des Lebensunterhalts, wenn ein Ehepaar die häusliche Gemeinschaft und das eheliche Zusammenleben aufgibt.
Unterhaltszahlungen können dabei nur vom anderen Ehepartner verlangt werden, wenn er Alleinverdiener ist oder ein deutlich höheres Einkommen erzielt.
War der Ehegatte bisher nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig, so ist er auch während der Trennungszeit nicht dazu verpflichtet, finanziell selbst für sich zu sorgen.
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und setzt sich aus mehreren Posten zusammen:
- Der Elementarunterhalt für Miete und Lebenshaltungskosten
- Der Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung
- Je nach persönlicher Situation ein Mehrbedarf für Berufsausbildung oder Fortbildung, Krankheit oder andere Sonderausgaben
Zeitlich ist der Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils begrenzt. Soll darüber hinaus Unterhalt geleistet werden, muss nachehelicher Unterhalt beantragt werden.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Jedem Ex-Gatten obliegt es nun, für seinen Unterhalt zu sorgen und sich um eine Anstellung zu bemühen.
Nur wer dazu außerstande ist und somit bedürftig ist, kann gegen seinen Ex-Partner einen Anspruch auf Unterhalt haben.
Der häufigste Fall ist der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer kleiner Kinder. Daneben gibt es noch Gründe aufgrund des Alters, wegen Krankreich oder Gebrechen, ungewollter Erwerbslosigkeit, nicht ausreichendem Einkommen trotz Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung oder Umschulung und aus Billigkeitsgründen.
Der Unterhaltsverpflichtete muss dabei leistungsfähig sein. Dies liegt nur vor, wenn nach Abzug eines angemessenen Selbstbehalts überhaupt Mittel zur Verfügung stehen, um den Ehegattenunterhalt zu leisten.