Zugewinnausgleich
Was ist der Zugewinnausgleich und wie wird er berechnet?
Im Rahmen einer Scheidung (bzw. spätestens 3 Jahre nach der Scheidung) wird auf Antrag eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Zugewinn während der Ehe auf beide Ehepartner aufgeteilt werden.
Das Gesetzt stellt auf zwei Stichtage ab
Maßgeblich für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten oder die Begründung der Lebenspartnerschaft. Für das Endvermögen ist der Tag maßgeblich, an welchem dem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt worden ist.
Stellt sich heraus, dass das Endvermögen eines Ehegatten geringer ist als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten, muss dieser Ehegatte beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf vorwerfbare Handlungen zurückzuführen ist.
Die errechneten Beträge müssen jeweils um den Kaufkraftschwund (Inflation) bereinigt werden.
Was zählt als Anfangs- und Endvermögen?
Anfangsvermögen
Endvermögen
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Im Rahmen von internationalen Scheidungen ist es oftmals dennoch sinnvoll und möglich, trotz Scheidung im Ausland den Zugewinnausgleich nach deutschem Recht zu beantragen.
Das Recht des Zugewinnausgleichs ist sehr komplex und umfangreich. Unsere langjährige Erfahrung im internationalen Familien- und Erbrecht wird insbesondere von Mandanten Wert geschätzt, die spezielle Fragen zum grenzüberschreitenden Recht haben.
Auch im Rahmen einer deutschen Scheidung nehmen wir uns die Zeit, die Einzelheiten zu Ihrem Fall mit Ihnen durchzugehen und Ihnen alle Fragen zu beantworten.