Zugewinnausgleich

Was ist der Zugewinn­aus­gleich und wie wird er berechnet?

Im Rahmen einer Scheidung (bzw. spätestens 3 Jahre nach der Scheidung) wird auf Antrag eines Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Zugewinn während der Ehe auf beide Ehepartner aufgeteilt werden.
Der Ausgleich wird dadurch berechnet, dass die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehegatten individuell geteilt wird. Hat ein Ehegatte einen geringeren Zugewinn erzielt als der andere, so hat er Anspruch auf Zahlung in Hälfte der Differenz.

Das Gesetzt stellt auf zwei Stichtage ab

Maßgeblich für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten oder die Begründung der Lebenspartnerschaft. Für das Endvermögen ist der Tag maßgeblich, an welchem dem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt worden ist.

Stellt sich heraus, dass das Endvermögen eines Ehegatten geringer ist als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten, muss dieser Ehegatte beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf vorwerfbare Handlungen zurückzuführen ist.

Die errechneten Beträge müssen jeweils um den Kaufkraftschwund (Inflation) bereinigt werden.

Was zählt als Anfangs- und Endvermögen?

Anfangsvermögen
Zum Anfangsvermögen zählen Bargeld, Konten, Forderungen, Anteile an Unternehmen, Edelmetalle, Depots, Immobilien. Es zählen aber auch Schulden zum Anfangsvermögen. So kann es in manchen Fällen vorkommen, dass Anfangsvermögen insgesamt negativ ist. Für die Berechnung ist dann jedoch nur festzuhalten, dass ein Ehegatte kein Anfangsvermögen hatte.
Endvermögen
Als Endvermögen bezeichnet man das Vermögen, dass der Ehepartner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages beim Gegner besitzt. Hierzu zählen auch Kapitallebensversicherungen, Lottogewinne, Schmerzensgelder. Sollte ein Ehepartner etwas geerbt haben, so wird dies zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Lediglich der Zugewinn einer Erbschaft oder Schenkung wird bei der Berechnung des Zugewinns einkalkuliert. Auch das Endvermögen beinhaltet etwaige Schulden und kann somit negativ ausfallen.
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Im Rahmen von internationalen Scheidungen ist es oftmals dennoch sinnvoll und möglich, trotz Scheidung im Ausland den Zugewinnausgleich nach deutschem Recht zu beantragen.

Das Recht des Zugewinnausgleichs ist sehr komplex und umfangreich. Unsere langjährige Erfahrung im internationalen Familien- und Erbrecht wird insbesondere von Mandanten Wert geschätzt, die spezielle Fragen zum grenzüberschreitenden Recht haben.

Auch im Rahmen einer deutschen Scheidung nehmen wir uns die Zeit, die Einzelheiten zu Ihrem Fall mit Ihnen durchzugehen und Ihnen alle Fragen zu beantworten.

Rechtstipps

Wissenswertes zum Zugewinnausgleich

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