Die erbschaftssteuerliche Privilegierung von Kunstwerken

In Folge der Niedrigzinsphase der letzten Jahre haben alternative Anlageformen in Kunstgegenstände eine gesteigerte Beliebtheit erfahren. Die erworbenen Kunstobjekte konnten häufig eine massive Wertsteigerung verbuchen. Gehören Kunstgegenstände zum Nachlass oder sollen diese als Schenkung übertragen werden, kann eine hierauf anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer den Steuerpflichtigen zu einem Verkauf dieser Objekte zwingen. Dies lässt sich vermeiden, indem die Voraussetzungen der Privilegierung von Kunstgegenständen und Kunstsammlungen erfüllt werden, welche wir in diesem Beitrag erläutern.

Grundsätzliche Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen

Sollen Kunstgegenstände als Teil einer Verfügung von Todes wegen oder einer Schenkung übertragen werden, unterliegen diese in ihrem Wert grundsätzlich der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Soweit hierfür keine Freibeträge nach § 16 ErbStG ausgenutzt werden, fallen auf den Erwerb Steuern an, die in Ihrer Höhe je nach Steuerklasse des Erwerbers auf bis zu 30 % (bei Steuerklasse I; Ehegatte und der Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge und Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen) bzw. 50 % für Angehörige der Steuerklasse III nach § 15 ErbStG ansteigen können.

Privilegierung von Kunstgegenständen und -sammlungen

Das ErbStG sieht in § 13 einige Steuerbefreiungen vor, denen Kunstwerke unter den darin enthaltenen Voraussetzungen unterfallen können.

1.     Privilegierung als „Hausrat“ oder „andere bewegliche körperliche Gegenstände“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 a) bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt. Gerade Kunstgegenstände, die sich innerhalb dieser Wertgrenze befinden und diese nicht als Einzelstück ausschöpfen, können als Teil der Wohnausstattung übertragen werden und dann nicht von der Besteuerung erfasst sein.

Darüber hinaus können Kunstwerke als andere bewegliche körperliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 b) ErbStG mit einem Wert von bis zu 12 000 Euro an Personen der Steuerklasse I übertragen werden.

Für Personen der Steuerklasse II und III liegt die Wertgrenze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 c) des Hausrats und der anderen beweglichen körperlichen Gegenstände bei insgesamt 12 000 Euro.

Die Steuerbefreiungen greifen jeweils für jeden Steuerpflichtigen einzeln, weshalb bei der Aufteilung der Übertragung der Kunstsammlung auf mehrere Personen diese jeweils neu ausgeschöpft werden können.

2.    Privilegierung von Kunstgegenständen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG

a)    Steuerbefreiung von 60 % nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 a) ErbStG

Eine spezielle Privilegierung für Kunstgegenstände und Kunstsammlungen ist in § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG vorgesehen, soweit deren Erhaltung einem öffentlichen Interesse zugänglich gemacht wird. Für diese kann eine Steuerbefreiung von 60 %, bei der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen sogar eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden.

Voraussetzung für eine Steuerbefreiung von 60 % des anzusetzenden Wertes ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 a) ErbStG, dass

  1. die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
  2. die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und
  3. die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ, also zusammen erfüllt werden.

  1. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Kunstwerks ist schon dann anzunehmen, wenn diese im Zeitpunkt der maßgeblichen Bewertung einen hohen Marktpreis erzielen könnten.
  2. Zweitens müssen die Kosten der Unterhaltung des Kunstwerkes (inklusive Lagerung, Restaurierungen und Versicherungen) über den damit erzielten Einnahmen liegen, etwa durch Vermietung oder Lizensierung.
  3. Die Drittens erforderliche Nutzbarmachung zu Zwecken der Forschung oder der Volksbildung kann nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2016 (BFH, Urt. V. 12.05.2016 – II R 56/14) insbesondere durch den Abschluss eines Kooperations- oder Leihvertrages über die Ausstellung des Werkes mit einem fachlich einschlägigen Museum erfolgen.

b)    Steuerbefreiung von 100 % nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 b) ErbStG

Eine darüberhinausgehende vollumfängliche Steuerbefreiung des Erwerbs der Werke kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 b) erreicht werden, wenn zusätzlich

  • der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und
  • die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.

aa) die Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Kunstwerke den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist nach der Rechtsprechung des BFH ein subjektives Merkmal, auf das auf Grundlage von objektiven Umständen geschlossen werden kann. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten.

bb) die Kunstgegenstände müssen sich ferner seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sein. Zum Nachweis des zwanzigjährigen Bestandes sollten entsprechende Belege des Erwerbs aufbewahrt und hinreichend dokumentiert werden.

Damit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Kunstgegenstände greifen, müssen diese im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb herbeigeführt werden. Hierfür wurde ein Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem Museum innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb als rechtzeitig angesehen.

c)     Kein nachträgliches Entfallen der Privilegierung durch Weiterveräußerung oder Nichterfüllen der Voraussetzungen innerhalb von 10 Jahren

Die Privilegierung ist daran geknüpft, dass deren Voraussetzung für einen Zeitraum von 10 Jahren aufrechterhalten werden. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen. Der Zeitpunkt des Erwerbs ist der Tag, der bei der Erbschaftsteuerermittlung als Stichtag zugrunde gelegt wurde. Eine später eintretende Nacherbfolge ist nicht als „Veräußerung“ anzusehen. Der Wegfall der Voraussetzungen ist für jeden der Privilegierung unterfallenden Gegenstand separat zu beurteilen und wirkt sich nur jeweils auf diesen aus.

Alternativ kann eine Reduktion der Steuerlast durch das Einbringen der Kunstgegenstände in eine Stiftung erreicht werden. Ferner lässt sich die Steuerschuld nach § 224a Abgabenordnung (AO) durch Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlung statt beseitigen.

In Anbetracht dieser Gestaltungsmöglichkeiten helfen wir Ihnen gerne dabei, die steuerlich günstigste Lösung für die Planung Ihres Nachlasses oder die Vorbereitung anderer Vermögensübertragungen zu finden. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Rechtsberatung!

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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