Erben in Frankreich

Welches Recht kommt zur Anwendung? Wie ist die gesetzliche Erbfolge? Werden Erbschaftssteuern fällig?

Welches Recht kommt zur Anwendung?

Wenn ein deutscher Erblasser in Frankreich lebte und dort Immobilen und Bankkonten besaß, so kann es sein, dass auf den Erbfall französisches Recht anzuwenden ist.

Sofern der Erbfall vor dem 17. August 2015 stattfand, sind in der Regel zwei Nachlassabwicklungen zu führen: eine in Deutschland, eine in Frankreich. Seit dem 17. August 2015 gilt die europäische Erbrechtsverordnung, nach der Erbfälle grundsätzlich einheitlich zu beurteilen sind.

Die EU-Erbrechtsverordnung sieht vor, dass der Erbfall nach dem Recht abgewickelt wird, in dessen Land der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wo sich die konkreten Nachlassengegenstände befinden ist dabei nicht von Bedeutung.

Nichtsdestotrotz hat der Erblasser die Möglichkeit, die Anwendung des Recht seines Heimatlandes zu bestimmen. Im Falle doppelter Staatsangehörigkeit hat der Erblasser die Wahl zwischen beiden Staaten.

Die gesetzliche Erbfolge in Frankreich, Art. 734 ff. Code Civil

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder)
  2. Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers
  3. Ordnung: Vorfahren der Eltern
  4. Ordnung: Seitenverwandte


Dem überlebenden Ehegatten spricht das französische Erbrecht ein gesetzliches Erbrecht zu. Eingetragene Lebenspartner können nur per Testament vom Partner erben.

War der Erblasser verheiratet und kinderlos, erbt der überlebende Ehegatte ½ und die Eltern je ¼. Ist ein Elternteil vorverstorben, fällt dem Ehegatten dessen Erbteil zu. Sind beide Eltern vorverstorben, fällt der gemeinsame Nachlass dem überlebenden Ehegatten (Art. 757-1 und 757-2 Code Civil).

War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, hat jedoch noch Eltern und Geschwister, so Erben die Eltern je ¼, die übrige Hälfte wird zu gleichen Teilen unter den Geschwistern aufgeteilt. Wenn nur noch ein Elternteil lebt, so erbt dieser ¼ und die Geschwister teilen sich die übrigen ¾ (Art. 738 Code Civil).

Hinterlässt der Erblasser seinen Ehegatten und gemeinsame Kinder, so kann der überlebende Ehegatte zwischen dem Nießbrauch des gesamten Nachlasses oder dem Eigentum an ¼ am Nachlass wählen. Resultieren die Kinder nicht aus der Ehe mit dem überlebenden Ehegatten, so erhält der Ehegatte das Eigentum an ¼ des Nachlasses (Art. 757 Code Civil).

War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers sowie seine Geschwister zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser weder Geschwister noch dessen Abkömmlinge, so erben beide Elternteile je ½ des Nachlassvermögens (Art. 736 Code Civil). Sind die Eltern des Erblassers vorverstorben, erben seine Geschwister und deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen (Art. 736 Code Civil).

Unter bestimmten Umständen werden Nachkommen das Recht zu erben kraft Gesetzes aberkannt, z.B. im Fall des (versuchten) Mordes am Erblasser (vgl. Art. 726, 727 Code Civil)

Die Abwicklung des Nachlasses

Anders als in Deutschland sind in Frankreich die Notare für die Abwicklung des Nachlasses zuständig. Diese werden von den Erben mandatiert und kümmern sich um die Auflistung der Vermögenswerte und Schulden, Beurkunden nach Art. 730-1 Code Civil ein „acte de notoriété“ (Vergleichbar mit dem deutschen Erbschein) und reichen die Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt des letzten Aufenthaltsorts des Erblassers ein.

Sobald der Nachlass internationalen Bezug hat (z.B. Immobilie, Bankkonto im Ausland), wird der Notar einen europäischen Erbschein ausstellen, sodass die Erben ihre rechtliche Stellung auch außerhalb von Frankreich nachweisen können.

Richtet sich der Erbfall nach deutschem Recht, müssen die Erben beim deutschen Nachlassgericht einen europäischen Erbschein beantragen und diesen dem französischen Notar vorlegen. Erst dann kann die Immobilie überschieben werden bzw. der Zugang zum Bankkonto ermöglicht werden.

Pflichtteil

Auch das französische Erbrecht gewährt bestimmten Personen, die z.B. aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf den Pflichtteil (sog. „réserve héréditaire“)
Pflichtteilsberechtigte sind ausschließlich Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers.
Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt ¼ des Nachlassvermögens, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Der Pflichtteil eines Kindes beträgt ½ des Nachlasses; bei zwei Kindern 1/3; bei drei Kindern ¼.

Achtung: ein Verzicht eines Erben auf den Pflichtteil ist nach französischem Recht unzulässig!

Erbschaftssteuern

Immobilien, die sich in Frankreich befinden, unterliegen immer der französischen Erbschaftssteuer, unabhängig davon, welches Recht auf den Erbfall angewendet wird.

Die Freibeträge sind – wie auch in Deutschland – abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

Frankreich:

Freibeträge zwischen Ehepartnern: steuerfrei!
Freibeträge zwischen Eltern und Kindern: 100.000 € für jeden Erbteil pro Erbe bzw Schenkung alle 15 Jahre
Freibeträge zwischen Geschwistern: 15.697 €
Freibeträge zugunsten Nichten/Neffen: 7.849 €

In Deutschland sind die Steuerfreibeträge meist großzügiger sind als in Frankreich!

Deutschland:

Freibeträge zwischen Ehepartnern: 500.000 €
Freibeträge zwischen Eltern und Kindern: 200.000 € für jeden Erbteil pro Erbe bzw. Schenkung alle 10 Jahre
Freibeträge zwischen Geschwistern: 20.000 €
Freibeträge zugunsten Nichten/Neffen: 20.000 €

Um bei internationalen Erbschaften Steuern zu sparen, ist der anwaltliche Rat zur Rechtswahl unerlässlich. Gerne unterstützt Sie unser internationales Team bei der Gestaltung ihres Nachlasses.

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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