Das 3-Säulen-System in der Schweiz
Erste Säule
Die Erste Säule besteht aus den staatlichen Einrichtungen AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung) und IV (Invalidenversicherung). Ziel dieser Vorsorgen ist es, den Existenzbedarf der Versicherten zu sichern. Im Todesfall einer versorgenden Person soll die Versicherung das Existenzminimum ihrer Hinterbliebenen in Form einer Witwen-/Witwer-/Waisenrente decken.
Die AHV/IV ist verpflichtend für jede Person, die in der Schweiz entweder ihren Wohnsitz hat (auch Nichterwerbstätige und Kinder) oder eine Erwerbstätigkeit ausübt (z.B. Grenzgängerinnen und Gastarbeiterinnen).
Zweite Säule
Die Zweite Säule ist die berufliche Vorsorge (Pensionskassen). Diese Leistungen sollen es ermöglichen, im Alter und bei Invalidität den gewohnten Lebensstandard fortzusetzen. Als Ergänzung zur ersten Säule hängt die Höhe der Renten davon ab, wie viel während der Erwerbstätigkeit verdient wurde. Zusammen mit der ersten Säule hat diese zum Ziel ein Renteneinkommen von rund 60 % des letzten Lohns der versicherten Person zu erreichen.
Die zweite Säule ist nur für Arbeitnehmer*innen verpflichtend, jedoch wird nur ein bestimmter Teil des Lohns obligatorisch versichert.
Dritte Säule
Die Dritte Säule (auch Säule 3a) ist die freiwillige, individuelle Selbstvorsorge jeder Person. Zum Aufbau einer dritten Säule besteht keine Verpflichtung, sie ist aber sehr zu empfehlen. Nachdem die ersten zwei Säulen insgesamt ca. 60% des bisherigen Einkommens abdecken, liegen die übrigen ca. 40 % in der Verantwortung jedes Einzelnen. Die Einzahlung in die Säule 3a wird bis zu einem Maximalbeitrag steuerlich begünstigt.
Konsequenzen einer Scheidung auf die drei Säulen
Konsequenzen einer Scheidung auf die erste Säule
Die erste Säule (AHV/IV) wird im Zuge eines «Splitting» geteilt. Die Einkommen, auf denen die Eheleute während der Ehe Beiträge bezahlt haben, werden bei der Berechnung zusammengezählt und beiden je zur Hälfte angerechnet. Damit die Ausgleichkasse nach der Scheidung das Splitting vornehmen kann, müssen sich die Betroffenen bei der entsprechenden Stelle melden. Dies geschieht nicht von Amts wegen.
Problematisch wird es hierbei, wenn nur der/die Ausgleichspflichtige AHV-Rentenanwartschaften in der Schweiz erworben hat, der/die Ausgleichsberechtigte jedoch nicht, weil er/sie z.B. nie in der Schweiz gearbeitet hat. In diesem Fall bleibt dem/der Berechtigten nichts anderes übrig, als beim deutschen Gericht einen Antrag auf Durchführung des sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu stellen.
Beispiel: Das in Konstanz lebende Ehepaar lässt sich scheiden. Der Ehemann (50 Jahre alt) hat während der Ehe in der Schweiz gearbeitet und dort in die AHV/IV einbezahlt. Die Ehefrau (50 Jahre alt) hat in Deutschland gearbeitet und hat nur Rentenanwartschaften in Deutschland erzielt.
In dieser Konstellation muss die Ehefrau beim deutschen Familiengericht einen Antrag auf Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches stellen. Voraussetzung für diesen ist jedoch, dass der/die Ausgleichsverpflichtete selbst eine Rente bezieht und dass der/die Berechtigte selbst entweder eine Versorgung erlangt, erwerbsunfähig ist oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.
In unserem Fall müsste die Ehefrau abwarten, dass ihr Ex-Ehemann die AHV/IV-Rente bezieht und dass sie die Regelaltersgrenze der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Den Antrag auf Durchführung des Ausgleichs muss sie nach der Scheidung stellen; von Amts wegen findet dieser Ausgleich nicht statt.
Konsequenzen einer Scheidung auf die zweite Säule
Die zweite Säule wird mittels sog. Vorsorgeausgleichs geteilt. Ausgeglichen werden die meist unterschiedlich hohen Guthaben, die das Ehepaar während der Ehe erworben hat. Der Ausgleich der Pensionskassenleistungen ist zwingendes Recht. Es kommt also nicht darauf an, welchen Güterstand das Paar gewählt hat.
Wer während der Ehe mehrheitlich die Betreuung der Kinder oder Angehörigen und die Hausarbeit übernommen hat, konnte häufig kein so großes Vorsorgeguthaben in der Pensionskasse ansparen, wie derjenige, der in größerem Umfang erwerbstätig war. Grundsätzlich haben die Eheleute bei der Scheidung den Anspruch auf die Hälfe des während der Ehe von der jeweils anderen Person angesparten Vorsorgeguthabens. Hier gilt es, eine gerechte Aufteilung der Vorsorgeguthaben für beide Eheleute zu schaffen. Die Abweichung von der hälftigen Teilung kann entweder durch eine Vereinbarung der Eheleute oder durch ein Gerichtsurteil erfolgen.
Die Austrittsleistung stellt das gesammelte Altersguthaben bei einer Pensionskasse zum Zeitpunkt des Austrittsdatums dar. Zu diesem werden Vorbezüge für Wohneigentum addiert, bevor die aus Eigengut geleisteten Einmalzahlungen und Bar- und Kapitalauszahlungen während der Ehe abgezogen werden.
Nicht Bestandteil des Vorsorgeausgleichs sind z.B. voreheliche Guthaben samt Zinsen oder Bar- oder Kapitalauszahlungen. Letztere werden aber unter Umständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt oder mit einer angemessenen Entschädigung abgegolten.
Konsequenzen einer Scheidung auf die dritte Säule
Die dritte Säule als private Vorsorge ist grundsätzlich Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Wurde das Guthaben in der Säule 3a während der Ehe angespart, so wird es bei der Scheidung grundsätzlich halbiert. Falls die Eheleute das Vorsorgeguthaben der Säule 3a nicht in gleicher Höhe zugewiesen erhalten, so muss die bei Auszahlung des Geldes anfallenden Steuern miteinberechnet werden.
Gerne begleitet Sie unser international ausgerichtetes Team bei deutsch-schweizerischen Scheidungen und klärt die für Sie spezifischen Einzelheiten. Auch nach der Scheidung stellen wir gerne für Sie den Antrag auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.