Leitfaden Zugewinnausgleich

Wie wird der Zugewinn berechnet? Was gehört in die Aufstellung der Vermögenswerte? Wie wird der Wert der Vermögensgegenständen ermittelt? Was mache ich, wenn mein Ehegatte sein Vermögen verschiebt?

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (§ 1361 Abs. 1 BGB).

Entgegen vielfach verbreiteter Auffassung, wird das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB).

§ 1378 Abs. 1 BGB besagt: Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten, den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Für die Berechnung des Zugewinns ist zunächst die Bestimmung der relevanten Stichtage erforderlich. Zunächst gibt es den Stichtag zum Anfangsvermögen. Der Stichtag zum Anfangsvermögen ist immer das Datum der Eheschließung. Dann gibt es den Stichtag zum Endvermögen. Dieser Stichtag steht im Fall der Scheidung erst nach Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht fest. Der Stichtag zum Endvermögen ist im Fall der Scheidung der Tag, an dem der Ehegatte den Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestellt bekommt. Das Gericht teilt den Beteiligten nach Zustellung des Scheidungsantrages mit, an welchem Tag die Zustellung genau erfolgte. Unter Umständen kann auch ein Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns gestellt werden.

Die Berechnung erfolgt nun in zwei Schritten.

  1. Erforderlich ist zunächst eine Aufstellung der Vermögenswerte der Ehegatten zum Stichtag des Anfangsvermögens und zum Stichtag des Endvermögens. Es wird dann berechnet, wie viel Vermögen der jeweilige Ehegatte während der Ehe hinzugewonnen hat. Dieses Mehr an Vermögen nennt man den Zugewinn des Ehegatten. Faktisch handelt es sich dabei um eine reine Rechengröße. (Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB).
  2. Nun erfolgt eine Gegenüberstellung der jeweiligen Zugewinne. Hat der Ehemann z. B. 100.000 € Zugewinn erwirtschaftet, während die Ehefrau lediglich 10.000 € Zugewinn erwirtschaftet hat, so ist zunächst die Differenz dieser Werte zu bilden, hier also 90.000 €. Diese Differenz ist dann gleichmäßig auf beide Eheleute zu verteilen, also durch zwei zu dividieren. Hier beträgt die Hälfte des Überschusses 45.000 €. Gem. § 1378 Abs. 1 BGB steht der Ehefrau dann dieser Betrag als Ausgleichsanspruch gegenüber dem Ehemann zu.

Was genau gehört in die Aufstellung der Vermögenswerte?

  • Grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert (Aktivvermögen)
  • Gemeinsames Vermögen der Eheleute (Miteigentumsanteile am gemeinsamen Wohneigentum, Teilhaberanspruch am Oder-Konto) ist bei jedem Ehegatten mit der auf ihn entfallenden Quote anzurechnen
  • Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind und Anwartschaftsrechte, ggf. auch Nutzungsrechte (z. B. ein auf Lebenszeit gewährter Nießbrauch)
  • Steuerschulden und -erstattungsansprüche, soweit sie vor dem Stichtag zum Endvermögen entstanden sind, ggf. latente Steuerlast als wertmindernder Faktor bei der Bewertung von Unternehmen/Unternehmensbeteiligungen
  • Lebensversicherungen auf Kapitalbasis bzw. Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn dieses Wahlrecht bereits ausgeübt wurde
  • Hausrat, soweit er im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder erst nach der Trennung angeschafft wurde (§ 1357 Abs. 3 BGB)
  • Gegenstände des persönlichen Bedarfs, wenn und soweit es sich um Positionen von wirtschaftlichem Wert handelt
  • Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage oder dem Beruf eines Ehegatten dienen
  • Pkw bzw. Wohnmobil, außer dieser dient ausschließlich der Haushalts- und privaten Lebensführung
  • Passivvermögen (Schulden, insbesondere Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienheims)

Was gehört nicht in die Aufstellung der Vermögenswerte?

  • Hausrat, der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht (für die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates ist § 1568b BGB die speziellere Vorschrift)
  • Vorsorgeanrechte (Rentenversicherungsanwartschaften); auch nicht Lebensversicherungen, soweit diese auf eine Rente gerichtet sind; diese Anrechte werden automatisch über den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung ausgeglichen

Fällt die Schenkung eines höheren Geldbetrages meiner Eltern während der Ehezeit auch in den Zugewinn?

§ 1374 Abs. 2 und 3 BGB privilegiert bestimmte Erwerbsarten. Ziel ist es, solche Vermögensanteile dem Zugewinnausgleich zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Wichtigstes Beispiel ist neben der Schenkung die Erbschaft.

Ich habe keine Ahnung, über welche Vermögenswerte mein Ehegatte genau verfügt. Wie komme ich an diese Informationen?

Das Gesetz sieht in § 1379 BGB eine Auskunftspflicht der Ehegatten vor. Ist der Güterstand beendet oder die Scheidung rechtshängig, kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über sein Vermögen zum Stichtag des Anfangs-, Trennungs-, und Endvermögens verlangen. Diese Auskunft ist durch geeignete Unterlagen zu belegen. Den Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Familienrechtsreform 2009 neu eingeführt. Er soll es den Ehegatten erleichtern zu beweisen, dass der andere Ehegatte einen Teil seines Vermögens nach der Trennung verschoben hat.

Wie wird der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände ermittelt?

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände mit ihrem vollen wirklichen Wert in einem marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem, also dem Verkehrswert, anzusetzen. Dieser Wert kann vorläufig erst einmal geschätzt werden. Möglich ist, dass sich die Ehegatten dann einvernehmlich auf einen Wert einigen. Geht es jedoch um die Bewertung von Grundstücken oder Unternehmen, so ist in den meisten Fällen ein Wertgutachten durch einen Sachverständigen zu erstellen. Eine Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung ist mit dem sog. Rückkaufswert anzusetzen, wenn eine Fortführung des Vertrages nicht zu erwarten ist.

Wie kann ich mich davor schützen, dass mein Ehegatte sein Vermögen nach der Trennung verschiebt?

Hat ein Ehegatte nach der Trennung eine sog. „illoyale Vermögensminderung“ vorgenommen, wird das so verschwundene Vermögen dem Ehegatten (wieder bzw. dennoch) zum Endvermögen hinzugerechnet. Eine illoyale Vermögensminderung liegt z. B. vor, wenn Vermögen ohne triftigen Grund verschenkt oder verschwendet wird (Verbrennung von Bargeld aus Wut und Enttäuschung). Gegen den verdienten Urlaub, die angemessene Beschenkung des Freundes bzw. der Freundin und der Familie wird jedoch nichts einzuwenden sein. In Fällen, in denen zu befürchten ist, dass ein Ehegatte sein Vermögen z. B. ins Ausland verschiebt, kann unter Umständen bei Gericht ein Antrag gestellt werden, dass der vermögende Ehegatte nicht mehr ohne Weiteres über sein Vermögen verfügen kann (sog. „Arrestantrag“).

Früher waren doch 10.000 DM viel mehr wert als heute 5.000 €, wird das berücksichtigt?

Der Kaufkraftschwund wird durch eine Indexierung des Anfangsvermögens berücksichtigt. Aus dem Wertzuwachs ist zunächst die allein durch die Geldentwertung eingetretene nominale Wertsteigerung (sog. unechter Wertzuwachs) herauszurechnen. Für die Berechnung ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes zu Grunde zu legen.

Dieser Beitrag soll Ihnen dabei helfen, das zunächst unübersichtlich erscheinende System der Zugewinngemeinschaft des BGB und daraus resultierende Ausgleichsansprüche bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft zu verstehen.

Sie haben weitere Fragen zu einem möglicherweise anstehenden Zugewinnverfahren? Nehmen Sie gerne Kontakt mit unserem Team auf!

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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