Grunderwerbsteuer und Kosten für die Grundbuchberichtigung bei einer Erbauseinandersetzung

Bei einer Erbschaft stellt die Frage nach möglicherweise anfallenden Steuern und sonstigen Kosten eine große Sorge vieler Erben dar. Häufig ist das wesentliche Vermögen des Erblassers in Immobilienvermögen angelegt, so dass Liquiditätsprobleme bei der Bezahlung dieser Steuern und Kosten auftreten können. Fällt denn überhaupt Grunderwerbsteuer an? Und kostet mich die Grundbuchberichtigung etwas?

Kein Anfall der Grunderwerbsteuer

Sobald Immobilien im Nachlass vorhanden sind, stellt sich bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften die Frage, ob eine Grunderwerbsteuer anfällt. Wenn die Immobilie verkauft wird und der Erlös an die Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten nach ausgezahlt werden, so stellt sich diese Frage nicht. Möchte einer oder mehrere der Miterben die Immobilie jedoch übernehmen, so ist zu klären, ob auf diesen Vorgang Grunderwerbsteuer anfällt.

Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben bei der Aufteilung des Nachlasses von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt auch, wenn noch Zwischenschritte erfolgen. Wenn zum Beispiel erst noch die Erbengemeinschaft aufgehoben wird und sodann die Miteigentumsanteile am Grundstück an den anderen Miterben übertragen werden, so liegt immer noch ein einheitlicher Vorgang der Erbauseinandersetzung vor. Grunderwerbsteuer fällt in diesem Fall nicht an. (FG Münster, Az. 8 K 809/18 GrE)


Erben, die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, müssen keine Grunderwerbsteuer zahlen. Sollten sie danach jedoch ihre Miteigentumsanteile tauschen wollen, so geschieht dies nicht mehr im Rahmen der Erbauseinandersetzung, so dass sie für diesen Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen (FG Rheinland-Pfalz, Az. 4 K 1380/13).

Sobald Gesellschaften involviert sind, so sind mehrere Besonderheiten zu beachten. Bitte sprechen Sie uns im Rahmen einer Beratung darauf an.

Keine Kosten für die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren

Die Erben sind verpflichtet, das Grundbuch aktuell zu halten und die die Erbengemeinschaft bzw. die tatsächlichen Erben der Immobilie nach der Erbauseinandersetzung anstelle des Erblassers in das Grundbuch eintragen zu lassen. Geschieht dies innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls, so ist dieser Vorgang kostenlos (GNotKG Kostenverzeichnis Nr. 14110 Ziff. 2 Abs. 1). Für die Zweijahresfrist reicht dabei die Antragstellung beim Grundbuchamt. Zu diesem Zeitpunkt müssen noch nicht alle für den Vollzug der Grundbuchberichtigung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erbschein und sonstige Nachweise können dabei nachgereicht werden. Die Zweijahresfrist gilt ebenfalls für Vor- und Nacherben, die jeweils die Gebührenbefreiung für sich nutzen können. Auch diejenigen, die eine Immobilie kraft Vorausvermächtnisses erhalten, können die Gebührenfreiheit nutzen. 

Wenn ein Ehegatte nach Versterben des Ehepartners zum Alleineigentümer wird, so muss er/sie das Grundbuch berichtigen lassen, auch wenn der überlebende Ehegatte bereits im Grundbuch steht. Dies ist wichtig für den Fall des späteren Verkaufs des Grundstücks oder für die Eintragung einer Grundschuld, bei der das Grundbuch die aktuellen Eigentumsverhältnisse aufweisen muss. Nach vielen Jahren kann es schwierig werden, alle erforderlichen Dokumente wieder aufzufinden oder zu beschaffen. 

Sie haben Fragen zum Thema Erbengemeinschaft und Grunderwerbsteuer? Gerne beraten wir Sie und finden mit Ihnen die Lösung, die Ihren Wünschen entspricht und für Sie am kostengünstigsten ausfällt. Gerne machen wir Sie im Rahmen der Beratung auf mögliche Kosten und Fristen aufmerksam. 

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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