Ehen und Familien werden heutzutage immer internationaler. Es ist heute selbstverständlich, dass Ehe zwischen Partnern unterschiedlicher Staatsbürgerschaft geschlossen werden und dass Menschen aus beruflichen oder persönlichen Gründen ins Ausland ziehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob und inwiefern die in Deutschland geschlossenen Verträge im Ausland anerkannt werden. Umgekehrt stellt sich oft die Frage, inwiefern im Ausland geschlossene Verträge in Deutschland anerkannt werden.
Zum 29. Januar 2019 wurde in der EU das eheliche Güterrecht vereinheitlicht. Durch die Verordnungen 2016/1103 und 2016/1104 wird in 18 EU-Staaten bestimmt, nach welchen Regeln entschieden wird, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse der Ehegatten anwendbar ist. Es kann deshalb durchaus sein, dass Ehegatten sich nach ausländischem Recht scheiden lassen und einen in Deutschland geschlossenen Ehevertrag geltend machen.
Deutsche Testamente werden im Ausland anerkannt, sofern sie nicht gegen dessen Rechtsordnung verstoßen. Im Zweifelsfall sind einige Klauseln unwirksam.
Nachdem sowohl Deutschland, Frankreich, Österreich und die Schweiz den Pflichtteil gewährleisten, werden die Testamente i.d.R. wechselseitig anerkannt. Bestimmungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen, werden jedoch keine Anwendung finden.
Sofern ein notarielles Testament nach ausländischem Recht formnichtig ist, kann dieses trotzdem noch als internationales Testament anerkannt werden, sofern die Vorschriften bzgl. des internationalen Testaments gewahrt sind.
In bestimmten Fällen muss eine öffentliche Urkunde, die in einem Land errichtet wurde und in einem anderen im Rechtsverkehr verwendet werden soll, mit einer Apostille versehen sein, um im Ausland anerkannt zu werden.
Deutsche Notarurkunden sind aufgrund bilateraler Abkommen in vier Ländern von der Apostille und Legalisation befreit: Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich. In den anderen Mitgliedstaaten der EU und z.B. in Israel, Russland, der Türkei und den USA wird die Apostille als erleichterter Echtheitsnachweis verlangt.
Für Länder, die nicht Vertragspartei des Haager Apostillenübereinkommen sind, wie z.B. Marokko, Südafrika, Tunesien und den Vereinigten Arabischen Emiraten, wird die Legalisation als erschwerter Echtheitsnachweis verlangt. Diese erfolgt durch die Zwischenbeglaubigung der Urkunde durch den Präsidenten des Landgerichts und der Überbeglaubigung durch die zuständige Botschaft des Empfängerlandes in Deutschland.
Für gewisse Länder wie z.B. China bedarf es zusätzlich noch einer Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt.
Überprüfen Sie ihre Verträge!
Bei Menschen, die sich im Ausland niederlassen ist es wichtig, die Verträge auf ihre Gültigkeit und ihre Anwendbarkeit zu überprüfen. Bei Scheidungen und in Erbfällen fallen Expats oft zu spät ein, dass bestimmte Klauseln im Ausland nicht wirksam sind.
Sollten Sie aus beruflichen oder persönlichen Gründen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ist es sehr empfehlenswert, die geschlossenen Verträge auf ihren Inhalt und ihre Gültigkeit im Ausland überprüfen zu lassen. Gerne übernimmt dies unser international ausgerichtetes Team für Sie.