Ehevertrag mit Bezug zu den USA, Deutschland und der Schweiz

Immer mehr Ehen weisen ausländischen Bezug auf. Sei es, dass Ehegatten unterschiedlicher Nationalitäten heiraten oder dass sie ins Ausland ziehen. Sei es aus den USA nach Deutschland oder in die Schweiz, oder aus diesen Ländern in die USA. Eine wichtige Aufgabe des Anwalts im internationalen Familienrecht ist es, zukünftige Eheleute bei der Erstellung eines Ehevertrags zu beraten. Ein Ehevertrag kann aber auch noch jederzeit später während bestehender Ehe erstellt werden, z.B. wenn ein Ehegatte ein Unternehmen gründet. Auch im Falle einer Trennung und bzw. oder einer bevorstehenden Scheidung vertreten wir Sie beim Entwurf und bei der Durchsetzung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ist ein Umzug in die USA geplant, so sollte unbedingt überprüft werden, ob auch ihr bestehender Ehevertrag entsprechend der US-amerikanischen Vorschriften des Bundesstaates angepasst werden sollte. Sollte ein Umzug von US-Amerikanern nach Deutschland oder in die Schweiz erfolgen, so muss ebenfalls geprüft werden, ob der US-amerikanische Ehevertrag im Scheidungsfall seine Wirksamkeit entfalten würde. Um eine höchstmögliche Wirksamkeit Ihrer Vereinbarung zu garantieren, ist die Beratung von einem kompetenten Anwalt unerlässlich.

Das Familienrecht ist in den 50 Bundesstaaten der USA unterschiedlich gestaltet, aber alle erkennen Eheverträge („prenuptial agreements“) prinzipiell an, wenn sie den Anforderungen des jeweiligen Rechts entsprechen. Nachdem das Familienrecht selbst von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich ist, hat jeder Bundesstaat unterschiedliche Prüfungskataloge zur Bestimmung der Wirksamkeit eines Ehevertrags aufgestellt. Diese wenden die Gerichte ebenfalls für aus dem Ausland stammende Eheverträge an.

Ein Hauptkriterium ist in vielen Bundesstaaten, dass jeder Ehegatte über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des anderen in ausreichendem Maße aufgeklärt gewesen ist („full and fair disclosure“). Dazu empfiehlt es sich, dem Ehevertrag ein detailliertes Vermögensverzeichnis über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der zukünftigen Eheleute anzuhängen.

Darüber hinaus darf der Ehevertrag nicht unfair – etwa wegen der Ausnutzung der wirtschaftlichen Not des anderen – oder unvernünftig sein, so dass er deshalb schon sittenwidrig wäre.

US-Gerichte sehen bei ausländischen Eheverträgen gerne, dass die Eheleute unabhängig voneinander beraten wurden („independent legal advice“). Gerne stellen wir für Sie die Verbindung zu einem unserer kompetenten Kollegen her, um den anderen Ehepartner zu vertreten.

Das Wichtigste im Ehevertrag ist die Rechtswahl („choice of applicable law“). Dabei sollte der Ehevertrag so gestaltet werden, dass er mit den Gesetzen des Landes/Bundesstaates vereinbar ist, in dem die Eheleute später wohnen möchten, die meisten geschäftlichen Beziehungen haben bzw. der Großteil ihres Vermögens liegt. 

Eheverträge müssen immer von Notaren beurkundet werden. Doch nicht alle deutsche Notare sind bereit, Eheverträge zu beurkunden, wenn einer der künftigen Eheleute die US-Amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt. Grund dafür ist das erhöhte Haftungsrisiko der Notare. Nicht jede Berufshaftpflichtversicherung deckt standardmäßig Beratungen im außereuropäischen Recht ab. Nachdem die Schadensersatzansprüche nach US-amerikanischem Recht hoch ausfallen können, sind die Versicherungsprämien entsprechend hoch.

Gerne entwerfen wir gemeinsam mit Ihnen Ihren Ehevertrag und stellen anschließend die Verbindung zu einem Notar her, der regelmäßig auch Fälle mit USA-Bezug übernimmt.

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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