Testierfähigkeit
Wer in Deutschland das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein notarielles Testament errichten.
In Frankreich muss der Erblasser das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren dürfen im Wege eines Testaments über die Hälfte dessen verfügen, über das Volljährige testieren können.
Formen
In Frankreich sind vier Testamentsformen zulässig:
1. Das notarielle Testament („testament authentique“)
Die Anforderungen an ein notarielles Testament in Frankreich sind weitgehender als in Deutschland. Das notarielle Testament wird von zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen aufgenommen. Nach der Errichtung wird das Testament durch den Notar vorgelesen und von allen Beteiligten unterzeichnet.
2. Eigenhändiges Testament („testament olographe“)
Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit exaktem Datum versehen und unterzeichnet. Die Unterschrift muss zwingend am Ende des Testaments erfolgen, um den abschließenden Charakter zu bestätigen. Sofern unter der Unterschrift weitere Verfügungen getroffen werden, müssen sie mit einer weiteren Unterschrift bestätigt werden.
3. Geheimes Testament („testament mystique“)
Das geheime Testament wird dem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen in einem verschlossenen Umschlag zur Verwahrung übergeben.
4. Internationales Testament („testament international“)
Der Erblasser kann ein Testament nach den Vorschriften des Washingtoner Abkommen vom 26.10.1973 erstellen. Das internationale Testament wird vom Notar und zwei Zeugen unterzeichnet. Dieses kann in egal welcher Sprache verfasst werden.
Zeugen müssen volljährig sein, der französischen Sprache mächtig sein und dürfen nicht mit dem Erblasser verheiratet sein.
In Frankreich können Testamente, insbesondere das handschriftliche Testament, im Zentralen Testamentsregister („fichier central des dispositions de dernières volontés“) registriert werden. Dies wird vom Notar vorgenommen.
Das in Deutschland weit verbreitete Berliner Testament, nach dem sich die Ehegatten gegenseitig und wechselbezüglich zu Alleinerben einsetzen, gibt es in Frankreich nicht.
Stattdessen gibt es im französischen Recht das Institut der fortgesetzten Gütergemeinschaft („communauté universelle avec clause d’attribution intégrale des biens au conjoint survivant“). Vorteile sind, dass im Todesfall keine Erbauseinandersetzung stattfindet. Stattdessen führt der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft im eigenen und alleinigen Namen fort. Die Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Die Rechtswahl der fortgesetzten Gütergemeinschaft erfolgt mittels Ehevertrags.
Die Kinder können trotzdem ihren Anspruch auf den Pflichtteil („réserve héréditaire“) geltend machen. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn Kinder vorhanden sind, die nicht aus der Ehe entstammen.
Bestimmungen
Das Testament muss zwangsweise auf Französisch verfasst sein. Sofern Verständigungsprobleme vorliegen, kann ein qualifizierter Übersetzer hinzugezogen werden, der dem Erblasser jede einzelne Bestimmung in seiner Heimatsprache verständlich erklärt.
Das Testament ist jederzeit frei widerruflich.
Dem Erblasser steht es frei sein Vermögen im Ganzen, Bruchteile seines Vermögens („leg universel“) oder nur einzelne Gegenstände („leg particulier“) zu vermachen. Einschränkung ist hierbei das Pflichtteilsrecht. In zwei Entscheidungen der Cour de cassation aus dem Jahr 2018 wurde bestätigt, dass das Pflichtteilsrecht ordre public interne darstellt, gegen das nicht verstoßen werden darf.
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