1. Internationale Zuständigkeit
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger in der Schweiz leben, haben Sie häufig ein Wahlrecht, ob Sie sich in Deutschland oder in der Schweiz scheiden lassen möchten.
In Deutschland scheiden lassen können Sie sich nach der hier anwendbaren EU-Verordnung z.B. entweder, wenn Sie und Ihr Ehegatte beide deutsche Staatsangehörige sind, oder Sie seit der Trennung bereits wieder einige Zeit in Deutschland gelebt haben. Stellen Sie den Scheidungsantrag, so müssen Sie seit einem Jahr wieder in Deutschland leben, wenn Ihr Ehegatte mit einer Scheidung nicht einverstanden ist. Sind beide Ehegatten einverstanden, so kann der Antrag auch früher gestellt werden.
In der Schweiz können Sie sich immer scheiden lassen, wenn Sie hier Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder wenn Sie beide die schweizerische Staatsangehörigkeit haben.
2. Anwendbares Scheidungsrecht
Wenn nun also die Frage der internationalen Zuständigkeit geklärt ist, und Sie sich entschieden haben Ihre Scheidungsklage in Deutschland oder in der Schweiz einzureichen, ist nun noch zu klären, welches Recht dieses Gericht anwenden wird.
Es ist nicht so, dass ein deutsches Gericht immer automatisch auch deutsches Recht anwendet. Denkbar ist auch, dass ein deutsches Gericht schweizerisches Recht anwenden muss und umgekehrt, dass ein schweizerisches Gericht auf einen Sachverhalt deutsches Recht anwenden muss. Diese Frage ist auch für die Frage des Scheidungsrechts, also nach welches Voraussetzungen Sie grundsätzlich geschieden werden können und die Frage nach der Klärung der Scheidungsfolgesachen Güterrecht, Unterhalt, Rentenausgleich (Versorgungsausgleich (D) bzw. Vorsorgeausgleich (CH) und Kindschaftsrecht getrennt zu überprüfen. In diesem Artikel beschränke ich mich nur auf die Frage des anwendbaren Scheidungsrechts.
In Deutschland unterliegt die Ehescheidung nach der anwendbaren EU-Verordnung in den Fällen, in denen keine vorherige Rechtswahl getroffen wurde, dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In den Fällen, in denen Sie und Ihr Ehegatte in der Schweiz leben also schweizerischem Recht. Möglich ist immer auch zuvor durch eine einvernehmliche Rechtswahl das deutsche Recht zu wählen.
In der Schweiz unterliegt die Ehescheidung nach dem dort geltenden Internationalen Privatrecht immer schweizerischem Recht.
3. Welches Recht ist „besser“?
Welches Recht auf Ihren konkreten Sachverhalt am besten passt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Generell kann man sagen, dass eine Scheidung, bei der sich beide Ehegatten einig sind in der Schweiz in der Regel schneller und unkomplizierter durchgeführt werden kann. Es ist hier ausreichend, wenn Sie mit einem gemeinsamen Rechtsanwalt eine Scheidungsvereinbarung, auch Scheidungskonvention genannt, erarbeiten, in der Sie alle mit der Scheidung zusammenhängenden Belange einvernehmlich regeln können. Ein Notar ist für die Unterzeichnung der Vereinbarung nicht erforderlich. Ihr Rechtsanwalt reicht dann die unterzeichnete Vereinbarung dem zuständigen schweizerischen Gericht ein, welches die Vereinbarung dann prüft und genehmigt. In einfachen Sachverhalten ist es dann auch nicht erforderlich, dass Sie Ihr Rechtsanwalt zu dem Scheidungstermin bei Gericht begleitet. Hierdurch lassen sich Kosten sparen, so dass eine Scheidung in der Schweiz sogar günstiger sein kann als in Deutschland. Manchmal macht es aber dennoch Sinn, die Scheidung in Deutschland durchzuführen. Und zwar z.B. dann, wenn Sie beide während der Ehezeit hohe Rentenanwartschaften in Deutschland erworben haben und möchten, dass diese im Rahmen der Scheidung direkt mit ausgeglichen werden.
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