Immer öfter wird man seit einiger Zeit im Internet auf den Begriff der sog. Online-Scheidung aufmerksam. Beide Ehegatten sind sich einig und wollten die Scheidung eigentlich nur so schnell und kostengünstig wie möglich durchführen – da klingt eine Scheidung über das Internet genau richtig!
Klar sein sollte man sich jedoch darüber, dass es ohne einen kurzen Termin vor Gericht auch im Jahre 2017 noch nicht geht. Zwar dauert dieser bei einer einvernehmlichen Ehescheidung in der Regel höchstens 15 Minuten, dieser Termin ist jedoch gesetzlich vorgeschrieben. Das ergibt sich aus § 128 Abs. 1 FamFG. Danach soll das Gericht die Beteiligten zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich anhören. Von dem Erscheinen eines Ehegatten kann das Gericht nur in begründeten Ausnahmefällen absehen, etwa wenn der Ehegatte im Ausland lebt und eine Anreise nicht zumutbar wäre.
Erforderlich ist nach wie vor, dass sich zumindest einer der Ehegatten durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Der andere Ehegatte benötigt dann für die Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung nicht zwingend einen eigenen Anwalt. Vielmehr kann er diese Erklärung auch ohne anwaltliche Vertretung abgeben. Sobald er der Scheidungsantrag des Ehegatten erhalten hat, reicht es, wenn er ein kurzes Schreiben an das Gericht schickt, in dem er mitteilt, dass er mit der Scheidung einverstanden ist. Hierdurch lassen sich in der Praxis bei Einvernehmen zwischen den Ehegatten die meisten Kosten sparen. Zumal es dem anderen Ehegatten unbenommen bleibt, während des laufenden Verfahrens doch noch einen eigenen Anwalt zu beauftragen, sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt eigener Beratungsbedarf entstehen.
Bei der sog. Online-Scheidung spart man sich den persönlichen Besuch beim Anwalt. Alle notwendigen Informationen für den Antrag auf Ehescheidung bei Gericht werden durch entsprechende Fragebögen zuvor abgefragt. Finanziell bringt das jedoch keinen Vorteil. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren sind gesetzlich festgeschrieben und fallen bei der sog. Online-Scheidung in gleicher Höhe an wie bei jeder anderen regulären Scheidung auch.
Ein Risiko kann ferner sein, dass manchmal auch erst im Gespräch mit dem Anwalt Regelungsbedarf erkannt wird. So ist es zum Beispiel bei ausländischen Anwartschaften für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erforderlich, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Antrag auf Ausgleich stellt. Im Vergleich zu rein inländischen Anwartschaften läuft das Verfahren nicht von Amts wegen mit. Läuft das Verfahren rein automatisiert über Fragebögen ab, besteht das Risiko, dass wichtige anwaltliche Hinweise vergessen werden. Gerade bei Scheidungen mit Auslandsbezug ist eine sog. Online-Scheidung praktisch und verlockend. Oft werden dabei jedoch die Besonderheiten und Schwierigkeiten eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes unterschätzt. Hier sollte sichergestellt sein, dass sich der beauftragte Rechtsanwalt auch mit internationalem Familienrecht auskennt.
Gerne führen wir ein anwaltliches Erstberatungsgespräch auch telefonisch durch, wenn Sie dies wünschen, zum Beispiel, weil Sie sich derzeit im Ausland aufhalten. Die Kommunikation kann dann auf Wunsch gerne per E-Mail erfolgen. Schriftstücke bekommen Sie dann umgehend per E-Mail weitergeleitet. In der Regel kann eine telefonische Erstberatung nach der ersten Kontaktaufnahme innerhalb der nächsten 48 h erfolgen, auf jeden Fall aber innerhalb einer Woche. Die für die Scheidung benötigten Unterlagen können Sie mir gerne vorab per E-Mail oder Fax zukommen lassen. Erfolgt im Anschluss auf die Erstberatung eine Beauftragung für das Scheidungsverfahren, rechnen wir Ihnen die Kosten für das Erstberatungsgespräch gerne auf die Scheidungskosten an.
Bei beengten finanziellen Verhältnissen besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe vor, so übernimmt der Staat sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren.
Gerne beraten wir Sie ausführlich und begleiten Sie durch Ihr Scheidungsverfahren.