Erbauseinandersetzung

Die Erbaus­einander­setzung zielt darauf ab, die Erben­gemein­schaft durch Teilung aufzulösen

Wann entsteht eine Erben­gemein­schaft?

Wenn der Nachlass an mehrere Personen geht, entsteht eine Erbengemeinschaft.
Die Miterben verfügen und verwalten bis zur Auseinandersetzung gemeinsam über den Nachlass. Möchten die Miterben das Erbe aufteilen, bezeichnet man dies als „Auseinandersetzung“, unabhängig davon, ob sich die Beteiligten friedlich einigen oder streiten.

Welche Möglich­keiten gibt es?

Die einfachste Möglichkeit ist die einvernehmliche Einigung auf eine Gesamtlösung, die durch ein Erbauseinandersetzungsvertrag erreicht wird.

Dieser wird von allen Miterben unterschrieben und stellt dann die Basis für die Verteilung von Geld und Gegenständen.

Notariell beurkundet muss der Vertrag dann werden, wenn zum Nachlass Immobilien zählen.

Sobald jeder Miterbe seinen Erbteil erhalten hat, ist die Erbauseinandersetzung abgeschlossen.

Miterben, die ihren Erbteil sofort erhalten wollen, können ihren Erbteil verkaufen.

Die Zustimmung der Miterben ist nicht erforderlich, gleichwohl haben diese ein zweimonatiges Vorkaufsrecht.

Abschichtung & Anwachsung der Erbteile

Eine weitere Möglichkeit ist die „Abschichtung“ und „Anwachsung“ der Erbteile.

Bei ersterem verzichtet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung durch die anderen Erben auf seinen Erbteil. Die Folge ist die „Anwachsung“ der ersten Erbteile.

Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache und muss nicht zwangsläufig der Höhe des Erbteils entsprechen.

Erbauseinander­setzungs­klage

Als letzte Alternative stellt die Erbauseinandersetzungsklage die langwierigste und kostenintensivste Möglichkeit dar, einen Teilungsplan für den gesamten Nachlass gegen den Widerstand eines oder mehrerer Miterben durchzusetzen.

Die Voraussetzungen für solch eine Klage sind vielfältig und in manchen Fällen nicht zu erfüllen.

Unteilbare Gegenstände, wie z.B. Immobilien, müssen per Teilungsversteigerung in eine teilbare Geldsumme verwandelt werden. So muss oftmals das Familienhaus verkauft werden.

Erbauseinandersetzungsklagen sind zu vermeiden, da sie immer mit hohen Kosten und hohen Risiken behaftet sind. Die Kläger müssen mit beträchtlichen Anwalts- und Gerichtskosten rechnen. Oftmals kommen zusätzliche Kosten auf, die durch Sachverständigengutachten verursacht werden. Ebenfalls dauert das Verfahren meist mehrere Jahre.

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Anwältin für Erbrecht Katharina Kutter
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