Zugewinnausgleich im Verbund

Welche Vor- bzw. Nachteile gibt es beim Zugewinnausgleich im Verbund?

Gängige Praxis ist es, den Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen des Scheidungsverbundes geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Familienrichter die Entscheidung über die Höhe einer güterrechtlichen Zugewinnausgleichsforderung gemeinsam mit der Scheidung trifft.

Vorteilhaft ist dies deshalb, weil der Richter dann eine mögliche Wechselwirkung zwischen Unterhalt und Zugewinn berücksichtigen kann. Außerdem ist diese Vorgehensweise kostengünstiger, da der Gegenstandswert der Scheidung mit dem Gegenstandswert der Zugewinnausgleichsforderung addiert wird. Vorteilhaft ist diese Vorgehensweise ferner auch immer dann, wenn die Rechtskraft der Scheidung möglichst lange herausgezögert werden soll, z. B. weil lediglich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, nicht jedoch auf nachehelichen Unterhalt besteht.

Gleichzeitig kann diese Vorgehensweise jedoch auch große Nachteil mit sich bringen. Wenn der Zugewinnausgleichsanspruch erst einmal zusammen mit der Scheidung im sog. Scheidungsverbund geltend gemacht wurde, ist es fast unmöglich, diese sog. Verbundsache wieder abtrennen zu lassen und über Scheidung und Güterrecht isoliert entscheiden zu lassen. Der Scheidungsausspruch kann damit im schlimmsten Fall über Jahre blockiert werden.

Insbesondere dann, wenn Streit über die Bewertung einer Immobilie oder über die Bewertung eines Unternehmens besteht, kann es Jahre dauern, bis dessen Wert durch ein Sachverständigengutachten verbindlich festgestellt werden kann. In diesen Fällen kann es auch empfehlenswert sein, den Wert des Vermögensgegenstandes vorab durch ein sog. selbständiges Beweisverfahren klären zu lassen.

Ferner kann durch die die Verzögerung der Scheidung ein erheblicher Zinsschaden entstehen. Die Ausgleichsforderung wird erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig und ist damit auch erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.

Ein Beispiel

Ehefrau F hat gegen ihren Ehemann M, einem Zahnarzt, einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 500.000 Euro. Sie macht diesen Anspruch im Rahmen eines Stufenantrags (Auskunft und Zahlung) im Scheidungsverbund geltend.

Verzögert sich die Rechtskraft der Scheidung nun wegen eines durchzuführenden Sachverständigengutachtens bezüglich der Bewertung der Praxis um zwei Jahre, so entgehen F Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz der EZB. Für einen Zeitraum von zwei Jahren sind das immerhin 51.250 Euro.

Insoweit sind vor Einreichung des Zugewinnausgleichsverfahrens im Scheidungsverbund unbedingt die Vor- und Nachteile dieser Vorgehensweise sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich.

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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