Kosten und Ablauf der Ehescheidung

Was für Kosten kommen bei der Ehescheidung auf mich zu? Und was muss ich beim Ablauf beachten?

Bei der Ehescheidung ist zunächst zwischen dem reinen Ehescheidungsverfahren und den weiteren im Zusammenhang mit einer Scheidung möglicherweise relevant werdenden Verfahren z. B. zum Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich, Angelegenheiten betreffend die Ehewohnung und den Hausrat, Sorgerecht oder Umgangsrecht zu differenzieren.

Das Ehescheidungsverfahren selbst beinhaltet grundsätzlich von Amts wegen eine Entscheidung durch das Familiengericht über den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) der Beteiligten. Das bedeutet, dass das Familiengericht grundsätzlich auch immer über den Ausgleich der Rentenanwartschaften zwischen den Beteiligten entscheidet, ohne dass dies explizit von einem der Beteiligten beantragt werden müsste.

Geht es den Beteiligten allein um die Auflösung ihrer Ehe, so richten sich der Verfahrenswert und damit auch die Kosten für das Ehescheidungsverfahren nach dem addierten dreimonatigen Nettoeinkommen der Beteiligten. Dieser Betrag stellt den Verfahrenswert für die Scheidung dar. Für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich setzt das Gericht als Verfahrenswert ferner 20 % des Verfahrenswertes der Scheidung an.

Ein Beispiel

Die Ehefrau verdient als Lehrerin 2.500 € netto. Der Ehemann verdient als Geschäftsführer 3.500 € netto.

Der Verfahrenswert für die Scheidung berechnet sich wie folgt:
(2.500 € + 3.500 €) x 3 = 18.000 €

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich berechnet sich wie folgt:
18.000 € x 0,20 = 3.600 €

In diesem Fall beträgt der Verfahrenswert insgesamt 21.600 €.

Für das Ehescheidungsverfahren fallen nun Gerichtskosten und Anwaltskosten an.

Im obigen Beispiel entstehen Gerichtskosten (2,0 Gebühr) in Höhe von 690,00 €.

Die Gerichtskosten müssen von dem Antragsteller (bzw. der Antragstellerin) der Scheidung an das Gericht überweisen werden, damit das Gericht den Scheidungsantrag an den Antragsgegner (bzw. die Antragsgegnerin) zustellt. Da es jedoch bei der Scheidung kein Obsiegen und Unterliegen gibt und jeder Beteiligte seine eigenen Kosten trägt, hat der Antragsteller (bzw. die Antragstellerin) am Ende des Verfahrens einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten von dem Antragsgegner (bzw. der Antragsgegnerin).

Ferner muss nun jeder der Beteiligten seine eigenen Anwaltskosten tragen. Diese berechnen sich wie folgt:

Verfahrenswert: 21.600 €

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG: 964,60 €

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG: 890,40 €

zzgl. Auslagen für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG: 20 €

zzgl. Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG: 356,25 €

Summe Anwaltskosten: 2.231,25 €

Sind die Eheleute vermögend, so ist für das Vermögen zusätzlich 5 % als weiterer Verfahrenswert zu addieren. Haben die Eheleute im obigen Beispiel also eine Eigentumswohnung im Wert von 500.000 €, so addiert das Gericht zu dem Verfahrenswert in Höhe von 21.600 € weitere 25.000 € hinzu. Der Verfahrenswert beträgt dann 46.600 €.

Sind sich die Ehegatten über weitere im Zusammenhang mit der Scheidung stehende Punkte z. B. den Unterhalt, den Zugewinnausgleich, das Sorgerecht oder das Umgangsrecht uneinig, entstehen durch die nunmehr erforderlichen zusätzlichen Gerichtsverfahren weitere Kosten.

Kosten sparen?

Sind sich beide Ehegatten einig, so können Kosten z. B. dadurch gespart werden, dass sich nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten lässt. Der andere Ehegatte kann der Scheidung dann auch ohne eigenen Anwalt zustimmen.

Oft sind für die Beteiligten zu Beginn des Verfahrens die Kosten für die Scheidung nur schwer überschaubar. Eine vertrauensvolle und kompetente Rechtsberatung beinhaltet nach meiner Auffassung volle Kostentransparenz zu jeder Zeit. Gerne nenne ich Ihnen unverbindlich die Kosten für Ihre Scheidung.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten für das Scheidungsverfahren aufzubringen, gibt es ferner die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Gerne beraten wir Sie über die Voraussetzungen für die Beantragung der Verfahrenskostenhilfe.

Rechtsanwältin

Katharina Kutter

Als Rechtsanwältin für Familien- und Erbrecht und habe mich auf die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen in den Bereichen Vermögensnachfolge, Vermögensauseinandersetzung, Steuerrecht und familienrechtliche Vorsorgeplanung spezialisiert – mit einem besonderen Fokus auf grenzüberschreitende Sachverhalte. 

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