Grenzüberschreitende Erbfälle und Schenkungen kommen immer häufiger vor. Wer ein Ferienhaus im Ausland zu vererben hat, sollte frühzeitig wichtige Fragen klären.
Oft hängen mit einem Ferienhaus schöne Kindheitserinnerungen zusammen. Hier verbringt so manche Familie ihre Ferien, sei es der Sommerurlaub in Frankreich oder Spanien bzw. der Skiurlaub in Österreich oder in der Schweiz. Leider kann ein Ferienhaus manchmal aber auch Anlass einer Erbschaftsstreitigkeit sein. Liegt das Ferienhaus im Ausland, kann das zudem gravierende steuerrechtliche Folgen haben.
Ein Beispiel
Herr Müller ist Eigentümer eines schönen Ferienhauses in der Nähe von St. Moritz. Langsam dauert ihm die Anfahrt von Frankfurt am Main zu lange und er macht sich Gedanken darüber, wie es mit dem Ferienhaus weitergehen soll. Er überlegt sich, dass er das Ferienhaus eigentlich gerne an seinen Neffen weitergeben würde. Im Gegensatz zu den eigenen Kindern ist der Neffe samt Familie begeisterter Skifahrer.
Da jedes Land über ein eigenes Erbrecht verfügt, ist in diesem Fall bereits fraglich, ob nun deutsches oder Schweizer Recht anwendbar wäre. Nach deutschem Recht ist nach der EuErbVO auf den gesamten Nachlass grundsätzlich deutsches Recht anwendbar, soweit der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Vermacht Herr Müller das Ferienhaus seinen eigenen Kindern, gibt es relativ wenig Probleme. Für die eigenen Nachkommen fällt im Kanton Graubünden keine Erbschaftsteuer an. Auch mit der (schweizerischen) Bewilligungspflicht für den Immobilienerwerb durch Ausländer werden die eigenen Kinder kein Problem bekommen.
Anders sieht das leider bei dem Neffen aus. Dieser muss den Erwerb des Grundstücks möglicherweise sowohl in der Schweiz, als auch in Deutschland versteuern. Hier hilft möglicherweise wenigstens das Deutsch-Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen weiter. Ärgerlicher ist vermutlich, dass dem Neffen der Erwerb des Ferienhauses nur unter der Auflage bewilligt wird, das Grundstück innerhalb von zwei Jahren wieder zu veräußern. Nur wenn der Erbe eine enge, schutzwürdige Beziehung zum Grundstück nachweist, kann die Bewilligung ohne diese Auflage erteilt werden. Neben der Erbschaftsteuer muss er dann also auch noch Veräußerungssteuern bezahlen. Und wie eigentlich geplant, kann er das Ferienhäuschen zum Skifahren dann überhaupt nicht nutzen.
In diesem Fall macht es vielleicht doch mehr Sinn, dass Herr Müller das Haus an seinen eigenen Sohn weitergibt.
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