Bei internationalen Scheidungen hat oftmals ein Ehepartner im Ausland und der andere im Inland gearbeitet. Sofern ein Ehepartner z.B. in der Schweiz gearbeitet hat und dort AHV und Personskassenanwartschaften erworben hat, während der andere nur Rentenanwartschaften in Deutschland erzielt hat, werden deutsche Familiengerichte die Ehegatten jedenfalls bezüglich der ausländischen Anwartschaften bei der Scheidung regelmäßig auf den sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 20, 23 VersAusglG verweisen.
Ausländische Versorgungen können nicht von deutschen Gerichten per Gerichtsurteil ausgeglichen werden, da deutschen Gerichten die Entscheidungsgewalt über ausländische Versicherungen fehlt. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann das Gericht aber anordnen, dass die Ansprüche der Ehegatten untereinander ausgeglichen werden müssen.
Im Normalfall muss der ausgleichspflichtige Ex-Ehegatte die Hälfte der ehezeitbezogenen Rente an seinen Ex-Ehegatten auszahlen, sobald er die Schweizer Rente bezieht. Das Problem liegt darin, dass der Ex-Ehegatte z.B. vorzeitig sterben kann und sodann keine Ausgleichsrente mehr bezahlen kann.
Gemäß § 23 VersAusglG kann die ausgleichberechtigte Person für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person jedoch schon heute eine Abfindung, also eine angemessene Geldsumme, verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person unzumutbar ist. Dieser Antrag muss aber in der Regel von einem Anwalt gestellt werden, das Gericht berücksichtigt diesen Umstand nicht von Amts wegen, also automatisch.
Die Abfindung sichert den Ausgleichsberechtigten somit für den Fall ab, dass bei ihm der Versorgungsfall früher eintritt als beim Ausgleichspflichtigen oder dass dieser vor ihm stirbt. Der Verpflichtete behält seine eigene Versorgung, muss aber dem Berechtigten das Kapital zur Verfügung stellen, dass dieser benötigt, um sich in Höhe des Ausgleichswerts eine eigenständige Versorgung zu schaffen oder eine bestehende Versorgung auszubauen. Deshalb sieht § 23 VersAusglG ebenfalls vor, dass die Abfindung zweckgebunden an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist. Eine Abfindungszahlung an den Antragsteller direkt ist aber nicht möglich.
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden: sowohl während des laufenden Scheidungsverfahrens, als auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens, auch wenn noch kein Anspruch auf die laufende Ausgleichsrede besteht und selbst wenn die Ausgleichsrente schon seit Jahren gezahlt wird.
Im Rahmen Ihrer Scheidung wurde kein schuldrechtlicher Ausgleich beantragt? Kontaktieren Sie uns gerne! Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema, auch unkompliziert im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz und prüfen Ihren Anspruch. Bei Erfolgsaussichten stellen wir gerne einen entsprechenden Antrag für Sie bei Gericht. Das Gericht ermittelt den Abfindungsbetrag in der Regel durch einen Gutachter, prüft, ob die Zahlung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist und ordnet anschließend eine vollständige, teilweise oder Ratenzahlung an.