{"id":17435,"date":"2023-01-26T18:16:01","date_gmt":"2023-01-26T17:16:01","guid":{"rendered":"https:\/\/kutterlaw.com\/franzoesische-erbschafts-und-schenkungssteuer-im-deutsch-franzoesischen-kontext\/"},"modified":"2023-02-17T15:58:48","modified_gmt":"2023-02-17T14:58:48","slug":"franzoesische-erbschafts-und-schenkungssteuer-im-deutsch-franzoesischen-kontext","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/franzoesische-erbschafts-und-schenkungssteuer-im-deutsch-franzoesischen-kontext\/","title":{"rendered":"Franz\u00f6sische Erbschafts- und Schenkungssteuer im Deutsch-Franz\u00f6sischen Kontext"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wichtige Unterschiede<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein gro\u00dfer Unterschied liegt in der Besteuerung der Erbschaften von Eheleuten und Partnern eingetragener Lebensgemeinschaften (PACS). In Frankreich sind Eheleute vollst\u00e4ndig von der Erbschaftssteuer befreit. Dies gilt nicht f\u00fcr Schenkungen zu Lebzeiten. In Deutschland m\u00fcssen Eheleute hingegen das geerbte Verm\u00f6gen versteuern, das 500.000 Euro \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiterer Unterschied besteht bei der Besteuerung von Stiefkindern und adoptierten Kindern. In Deutschland fallen beide Personengruppen nach \u00a7 15 ErbStG in die Steuerklasse I und profieren von g\u00fcnstigen Steuers\u00e4tzen, sowie von h\u00f6chsten Freibetr\u00e4gen. In Frankreich werden Stiefkinder als Dritte behandelt und unterliegen damit einem Steuersatz von 60 %. Adoptierte Kinder im Rahmen einer sogenannten vollumf\u00e4nglichen Adoption (<em>adoption pleni\u00e8re<\/em>) sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Einfach adoptierte Kinder (<em>adoption simple<\/em>) werden den leiblichen Kindern nur gleichgestellt, sofern sie zum Todeszeitpunkt minderj\u00e4hrig sind. Im Falle der Vollj\u00e4hrigkeit bei Erbanfall m\u00fcssen sie beweisen, dass der Adoptierende w\u00e4hrend ihrer Minderj\u00e4hrigkeit f\u00fcr einen ununterbrochenen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren bzw. w\u00e4hrend ihrer Minder- und Vollj\u00e4hrigkeit f\u00fcr einen ununterbrochenen Zeitraum von zehn Jahren f\u00fcr ihre Unterst\u00fctzung und F\u00fcrsorge aufgekommen ist. Andernfalls zahlen sie den f\u00fcr Dritte geltenden Steuersatz von 60%.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Bewertung des Grundverm\u00f6gens<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Wert des Grundverm\u00f6gens wird in Frankreich nach dem gemeinen Ver\u00e4u\u00dferungswert (<em>valeur v\u00e9nale r\u00e9elle<\/em>) zum Zeitpunkt der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung ermittelt. \u00dcblicherweise wird der Ver\u00e4u\u00dferungswert anhand des objektiven Werts auf dem Referenzmarkt unter normalen Verh\u00e4ltnissen auf Basis von Angebot und Nachfrage ermittelt. Bei unbebauten Grundst\u00fccken werden die den Immobilienmaklern bzw. Notaren bekannten lokalen Grundst\u00fcckspreise herangezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Steuerpflichtige muss der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde eine detaillierte Sch\u00e4tzungserkl\u00e4rung (<em>d\u00e9claration d\u00e9taill\u00e9e<\/em>) abgeben, die die Finanzbeh\u00f6rden pr\u00fcfen und gegebenenfalls korrigieren. Die Sch\u00e4tzungserkl\u00e4rung sollte m\u00f6glichst realistische Werte darstellen und die Berechnung dokumentieren. Unrealistische Sch\u00e4tzungserkl\u00e4rungen k\u00f6nnen zu erheblichen, finanziellen Sanktionen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>In Deutschland hingegen gibt es verschiedene Arten der Wertermittlung f\u00fcr Immobilien. Das Vergleichswertverfahren gem. \u00a7 183 BewG wird f\u00fcr Eigentumswohnungen, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienh\u00e4user angewandt. Bei Mietwohngrundst\u00fccken, Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken und gemischt genutzten Grundst\u00fccken wird das Ertragswertverfahren gem. \u00a7 184 BewG verwendet, indem der Geb\u00e4udeertragswert und der Bodenrichtwert addiert werden. Erst wenn diese Bewertungsverfahren nicht praktikabel sind, kommt nachrangig das Sachwertverfahren gem. \u00a7 189 BewG in Betracht, das den Sachwert des Grundst\u00fccks anhand des Bodenwerts und des Geb\u00e4udesachwerts ermittelt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Steuerlast kann in Frankreich verringert werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verringerung des Wertansatzes der Immobilie erfolgt um 20 %, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in dieser Immobilie hatte und diese Immobilie zeitgleich auch Hauptwohnsitz des Ehegatten oder der zum Haushalt geh\u00f6renden Kinder ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Nie\u00dfbrauchvorbehalt verringert ebenfalls die Steuerlast. Wenn eine Immobilie unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchrechts (sog.&nbsp;<em>usufruit<\/em>) \u00fcbertragen wird, kann dies je nach Alter des Erblassers (Art. 669 CGI) zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen f\u00fchren. Dies f\u00fchrt dazu, dass viele Eltern ihre Immobilien bzw. Teile ihrer Immobilien an ihre Kinder \u00fcberschreiben und sich dabei den Nie\u00dfbrauch vorbehalten (sog.&nbsp;<em>donation-partage<\/em>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (DBA)<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Grundsatz<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach Art. 9 DBA hat derjenige Staat, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, im Grundsatz das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Steuerliche Wohnsitz ist in Art. 4 I 1 definiert. Hiernach hat eine Person einen steuerlichen Wohnsitz in einem Staat, wenn deren Nachlass oder Schenkung dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres st\u00e4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\u00e4ftsleitung oder eines anderen \u00e4hnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ein steuerlicher Wohnsitz besteht hingegen nicht, wenn der Nachlass oder die Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Verm\u00f6gen steuerpflichtig ist (Art. 4 I S. 2 DBA). Die Erbschaft lediglich einer Ferienwohnung in der Provence begr\u00fcndet somit noch keinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Erblasser nach dieser Definition einen Wohnsitz in beiden L\u00e4ndern, so stellt Art. 4 II DBA Regeln zur Ermittlung des tats\u00e4chlichen Wohnsitzes fest.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ausnahmen<\/h3>\n\n\n\n<p>In den Art. 5 ff. DBA werden Ausnahmen gelistet. In diesen F\u00e4llen darf der Staat, auf dessen Gebiet die Nachlassgegenst\u00e4nde belegen sind (sog. Belegenheitsstaat), Steuern erheben. Das ist der Fall f\u00fcr<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Unbewegliches Verm\u00f6gen (Art. 5)<\/li>\n\n\n\n<li>Bewegliches Verm\u00f6gen einer Betriebsst\u00e4tte oder einer festen Einrichtung (Art. 6)<\/li>\n\n\n\n<li>Schiffe und Luftfahrzeuge (Art. 7)<\/li>\n\n\n\n<li>Bewegliches materielles Verm\u00f6gen, das nicht unter die Art. 6 und 7 f\u00e4llt (Art. 8)<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Eine weitere Ausnahme zur ausschlie\u00dflichen Besteuerung am Wohnsitz des Erblassers kann durch den Wohnsitz des Erben bzw. des Beschenkten begr\u00fcndet werden, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland oder Frankreich und der Erbe\/Beschenkte seinen Wohnsitz in dem jeweils anderen Land hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art. 5 I DBA kann unbewegliches Verm\u00f6gen unabh\u00e4ngig vom Wohnsitz des Erblassers vom Belegenheitsstaat besteuert werden. Gem\u00e4\u00df Art. 5 III DBA umfasst der Ausdruck \u201eunbewegliches Verm\u00f6gen\u201c ebenfalls Aktien, Anteile oder sonstige Rechte an einer Gesellschaft oder juristischen Person, deren Verm\u00f6gen zu mehr als der H\u00e4lfte aus in einem Vertragsstaat gelegenen Immobilien oder aus Rechten an diesen Immobilien besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bewegliche materielle Gegenst\u00e4nde im Sinne des Art. 8 DBA sind typischerweise bewegliche materielle Gegenst\u00e4nde im Privatverm\u00f6gen, also Hausrat, Schmuck, Kunstgegenst\u00e4nde aber auch private Kfz oder Yachten. Problematisch ist h\u00e4ufig die Frage, ob sich solche Gegenst\u00e4nde nur vor\u00fcbergehend oder dauerhaft im Belegenheitsstaat befinden. Nicht im Sinne des Art. 8 DBA sind Bargeld, Forderungen jeder Art, Aktien und Gesellschaftsanteile sowie bewegliches materielles Verm\u00f6gen, das Teil eines Nachlasses ist und sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat nur vor\u00fcbergehend (z.B. aufgrund einer Reise) und nicht zum dauerhaften Verbleibt im Belegenheitsstaat befunden hat (Art. 4 des Protokolls zum DBA). Diese Verm\u00f6gensbestandteile sind ausschlie\u00dflich im Wohnsitzstaat zu besteuern.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der Abzug und die Anrechnung&nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>Schulden bzw. Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich mit einem der in Art. 5 bis 9 DBA genannten Verm\u00f6genswerten zusammenh\u00e4ngen, werden im Staat des vorrangigen Besteuerungsrecht von diesem Verm\u00f6genswert abgezogen (Art. 10 DBA). Falls die Schulden h\u00f6her sind, als der betroffene Verm\u00f6genswert, so kann der \u00fcbersteigende Betrag vom Wert des \u00fcbrigen Verm\u00f6gens, das dieser Staat besteuern darf, abgezogen werden (Art. 10 VI DBA). Wenn nach diesen Abz\u00fcgen immer noch Schulden verbleiben, dann k\u00f6nnen diese nach Art. 10 VII DBA von dem Verm\u00f6gen abgezogen werden, das in dem anderen Staat besteuert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>H\u00e4ufig l\u00e4sst sich eine Doppelbesteuerung nicht vermeiden. So kommt es h\u00e4ufig vor, dass sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Belegenheitsstaat das gleiche Verm\u00f6gen besteuert. Damit sich diese Doppelbesteuerung nicht negativ auswirkt, sieht Art. 11 DBA umfassende M\u00f6glichkeiten der Anrechnung einer gezahlten Erbschafts- oder Schenkungssteuer gegen\u00fcber dem Wohnsitzstaat vor. Konkret wird auf die im Wohnsitzstaat zu erhebende Steuer der Betrag angerechnet, welcher der Steuer entspricht, die im jeweils anderen Staat f\u00fcr das Verm\u00f6gen gezahlt wird, das aus demselben Anlass besteuert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die anrechenbare Steuer ist der H\u00f6he nach auf die f\u00fcr den einzelnen Verm\u00f6gensteil im Wohnsitzstaat anfallende Steuer begrenzt (Anrechnungsh\u00f6chstbetrag).<\/p>\n\n\n\n<p>Die erheblich h\u00f6heren Steuers\u00e4tze in Frankreich f\u00fchren nicht selten zu einer Vermeidung der Doppelbesteuerung in F\u00e4llen, in denen der Erblasser\/Schenker mit Wohnsitz in Frankreich, da die in Deutschland gezahlte Steuer h\u00e4ufig nahezu vollst\u00e4ndig in Frankreich angerechnet wird.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im umgekehrten Fall, in dem der Erblasser\/Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland hat(te) und die in Frankreich belegenen Verm\u00f6genswerte ebenfalls in Frankreich besteuert werden, kommt es oftmals zu einer Mehrbelastung. In diesem Fall k\u00f6nnen die in Frankreich erhobenen Steuern aufgrund der H\u00f6chstbetragsregelungen nur teilweise auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wodurch eine definitiv h\u00f6here Steuerlast verbleibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Ergebnis wird die tats\u00e4chliche Doppelbesteuerung von denselben Verm\u00f6genswerten zwar vermieden, aber es setzt sich der h\u00f6here franz\u00f6sische Steuersatz durch.<\/p>\n\n\n\n<p>Insgesamt l\u00e4sst sich feststellen, dass Erblasser mit deutschem Wohnsitz und franz\u00f6sischen Verm\u00f6genswerten an nennenswerten steuerlichen Mehrbelastungen leiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ihre Familie lebt im deutsch-franz\u00f6sischen Raum? Gerne machen wir Sie im Rahmen einer Beratung zu Ihrem Nachlass auf die Besonderheiten des franz\u00f6sischen Erbrechts aufmerksam. Unser international spezialisiertes Team steht ihn gerne bei!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Deutschland und Frankreich haben jeweils eigene Gesetze \u00fcber die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die nicht miteinander abgestimmt sind. So kommt es h\u00e4ufig vor, dass beide L\u00e4nder dieselben Verm\u00f6genswerte besteuern wollen. Um Doppelbesteuerungen in grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen zu verhindern und klare Regeln zu schaffen, unterzeichneten beide L\u00e4nder am 12.10.2006 ein Doppelbesteuerungsabkommen.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":16414,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[135,134],"tags":[],"class_list":["post-17435","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-droit-successoral-international","category-planification-successorale-internationale"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17435","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=17435"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17435\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":17436,"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/17435\/revisions\/17436"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media\/16414"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17435"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=17435"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kutterlaw.com\/fr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=17435"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}